Wer übernimmt die Kosten der Betreuung?

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt u. a. die Kosten für die Vorsorgeuntersuchungen durch die Hebamme und die Kosten für den Geburtsvorbereitungskurs der werdenden Mutter (maximal 14 Stunden). Die Kursgebühr für den Partner wird von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen und muss privat gezahlt werden.

Bei Hausgeburten und ambulanten Geburten durch eine freiberufliche (Beleg-)Hebamme kommt die gesetzliche Krankenversicherung für die notwendigen Kosten auf. Erkundigen Sie sich darüber am besten bereits vor der Geburt bei Ihrer Krankenkasse. Bei Klinikgeburten erfolgt die Abrechnung in der Regel direkt zwischen Krankenhaus und Krankenversicherung.

Nach der Geburt haben Sie Anspruch auf umfassende Hebammenhilfe. Bis zum 10. Tag erfolgt mindestens ein täglicher Hausbesuch durch Ihre Hebamme.

Bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist, können zusätzlich bis zu 16 weitere Hausbesuche erfolgen.
Treten Komplikationen wie beispielsweise Stillprobleme auf, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung auf Rezept auch weitere Hausbesuche der Hebamme.

Privat Versicherte sollten mit ihrer Krankenkasse den Leistungsumfang der Kostenübernahme für die Hebammenhilfe abklären.

Bei Rückbildungskursen, die von einer Hebamme, einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten angeboten werden, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für bis zu zehn Stunden. Der Kurs muss jedoch bis zum vierten Monat nach der Geburt begonnen haben und bis zum neunten Monat nach der Geburt abgeschlossen sein.

Die Inanspruchnahme einer Familienhebamme wird bis zum ersten Geburtstag des Kindes in der Regel vom Jugendamt finanziert. Die Schwangere oder die Mutter muss sich dann nicht um die Kostenübernahme kümmern.

 

Informationen für Schwangere ohne Krankenversicherung:

Sollte die Schwangere keine Krankenversicherung und ein geringes Einkommen haben oder in finanzieller Notlage sein, kommt das Sozialamt für die Kosten der Schwangerschaftsbetreuung auf. Dazu müssen aber bestimmte Vorrausetzungen erfüllt sein. Bitte informieren Sie sich dafür bei ihrem zuständigen Sozialamt.

Fachbereich Soziales der Stadt Hannover - Hamburger Allee 2530161 Hannover, Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel.Nr.: +49 511 168-42472

Fachbereich Soziales der Region Hannover - Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover, Tel.Nr.: +49 511 616-0

 


niedersachsen

Stiftung "Mutter und Kind" des niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie

Die Stiftung Familie in Not bearbeitet in Niedersachsen Anträge von schwangeren Frauen auf Zuschüsse aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind".

Zweck der Stiftung ist es, die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Zur Einhaltung des Stiftungszwecks ist es zwingend erforderlich, dass der Antrag vor Geburt im Stiftungsbüro vorliegt.

weitere Informationen

Die Stiftung "Mutter und Kind" ist im Team JH 4 in der Außenstelle Hannover untergebracht:

- Außenstelle Hannover -

Schiffgraben 30 - 32

30175 Hannover

Postfach 203, 30002 Hannover


Stand Januar 2021 - Alle Angaben ohne Gewähr!

 

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